Seit 27.5.2023 ist die bereits seit September 2021 bestehende Kryptowertetransferverordnung des Bundesfinanzministeriums in neuer Fassung in Kraft getreten. Erlassen auf Grundlage des § 10 Satz 1 GwG verfolgt die Verordnung vordringlich das Ziel der Rückverfolgbarkeit des Transfers von Kryptowerten. Bereits Erwägungsgrund (9)
VO 2015/847/EU hatte das Ziel der lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers formuliert. Empfehlung 15. FATF Recommendations 2012/2023 hatte sich bereits zu Virtual Assets wie folgt geäußert: