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IV. Die Kryptowertetransferverordnung (Wirbelauer)

Wirbelauer1. AuflSeptember 2023

1. Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

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Seit 27.5.2023 ist die bereits seit September 2021 bestehende Kryptowertetransferverordnung des Bundesfinanzministeriums in neuer Fassung in Kraft getreten. Erlassen auf Grundlage des § 10 Satz 1 GwG verfolgt die Verordnung vordringlich das Ziel der Rückverfolgbarkeit des Transfers von Kryptowerten. Bereits Erwägungsgrund (9) VO 2015/847/EU 4949Aufgehoben zum 29.12.2024 durch Art. 29 VO 2023/1113/EU . hatte das Ziel der lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers formuliert. Empfehlung 15. FATF Recommendations 2012/2023 hatte sich bereits zu Virtual Assets wie folgt geäußert:

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