A. Allgemeines
Abschließend ist noch kurz auf einige Beweislastfragen einzugehen. Die prinzipielle Beweislastverteilung des ABGB bleibt durch das GRUG unverändert.266 Insoweit sind Rechts- und Sachmängel gleich zu behandeln.267 Freilich kommt durch die Neuregelung der Verjährungsfrist ein zusätzliches Beweisthema hinzu: Kam es bisher nur darauf an, dass der Mangel bei Übergabe der Sache bereits vorhanden (zumindest angelegt) war, ist nach der neuen Rechtslage bei Sachmängeln zusätzlich erforderlich, dass er innerhalb von zwei bzw drei Jahren „hervorkommt“.
