A. Allgemeines
Nach bisherigem Recht war die Gewährleistungsfrist als reine Verjährungsfrist ausgestaltet, sodass nach Ablauf der Frist eine (erfüllbare) Naturalobligation bestehen bleibt und die Verjährung nicht von Amts wegen, sondern nur über Einrede des Verkäufers zu berücksichtigen ist (§ 1501 ABGB).179 Damit war der Gesetzgeber mit dem GewRÄG 2001 zur Position der Verfasser des ABGB zurückgekehrt,180 die die Gewährleistungsfristen als kurze Verjährungsfristen verstanden.181
