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IV. Angehörigenvertretung

Glanzer1. AuflFebruar 2009

IV.1. Allgemeines

Mit dem SWRÄG 2006 wurde als weitere Alternative zur Bestellung eines Sachwalters die Möglichkeit geschaffen, dass nunmehr nächste Angehörige die behinderte Person in gewissen Lebensbereichen vertreten können. Hintergrund dafür war der Gedanke, der oft anzutreffenden Praxis der Unterstützung und Fürsorge im familiären Bereich eine gesetzliche Grundlage zu geben.411411 RV 1420 BlgNR 22. GP 4. Durch die gesetzliche Regelung der Angehörigenvertretung wird die auch nach allen sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen nach wie vor existierende Solidarität und Fürsorge im Kreise der Familie als Faktum realisiert, anerkannt und rechtlich gestützt.412412 RV 1420 BlgNR 22. GP 4.

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