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Investitionsfreibetrag

KapfererJänner 2025

Investitionsfreibetrag (IFB)

§ 11 EStG idF ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl I 10/2022 Inkrafttreten: 01.01.2023

Begünstigungsfähige WG

  • Anschaffung/Herstellung eines neuen WG des abnutzbaren AV
  • Betriebsgewöhnliche ND des WG von mind. 4 Jahren
  • Zurechnung WG zu einer inländischen Betriebsstätte, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient und diese mittels Bilanzierung oder vollständiger E/A-Rechnung ermittelt werden (keine überwiegende Überlassung außerhalb EU/EWR)

Wirkung

  • Zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung/Herstellung
  • Keine Kürzung der AfA nach § 7 EStG

Höhe

  • 10% der AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung
  • Zusätzlich 5% der AK/HK für WG im Bereich Ökologisierung (Öko-IFB), Festlegung durch Öko-IFB-VO
  • Max. € 1 Mio/Jahr, bei kürzeren WJ für jedes Monat 1/12

Nicht begünstigungsfähige WG

  • WG, die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werden
  • WG, für die in § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (Gegenausnahme: KfZ mit 0 g/km CO2-Emissionswert, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)
  • GWG, die nach § 13 EStG sofort abgesetzt werden
  • Unkörperliche WG, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (jedoch immer unkörperliche WG, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. beherrschenden Gesellschafter erworben wurden)
  • Gebrauchte WG

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  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (siehe Fossile Energieträger-Anlagen-VO).

Konkurrenzen

  • Kein IFB für WG, die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werden
  • Kein IFB bei Gewinnermittlung gem. § 17 Abs 1, Abs 3 EStG oder Pauschalierungs-VO
  • Degressive AfA und IFB für ein WG sind möglich
  • Verluste, die durch die Geltendmachung eines IFB entstehen oder sich erhöhen sind ausgleichs- und vortragsfähig

Vorzeitiges Ausscheiden der WG (vor Ablauf von 4 Jahren, stichtagsbezogen)

  • IFB ist im Jahr des Ausscheidens oder Verbringens ins Ausland – ausgenommen die entgeltliche Überlassung in einen EU/EWR-Staat – gewinnerhöhend anzusetzen
  • Bei der Betriebsübertragung erfolgt der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger
  • Keine Nachversteuerung: Bei Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs

Art der Inanspruchnahme

  • Ausweis in StE, kann aber auch nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden (§ 39 Abs. 4 EStG)
  • Ausweis im AVZ bei WG, für die der IFB geltend gemacht wird

Anschaffung/Herstellung eines neuen WG des abnutzbaren AV

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