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Insolvenzverfahren

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

ist in der IO (aktuell idF BGBl I 2017/122) geregelt. Zweck des Insolvenzverfahrens ist die Verteilung des Vermögens des Schuldners (früher Gemeinschuldners) an seine Gläubiger, wobei das Gebot der Gleichbehandlung gleichartiger Forderungen zu beachten ist. Wird dieses Prinzip durchbrochen, kann Sonderbegünstigung (§ 150a IO) vorliegen, die einerseits strafbar (§§ 156 ff StGB) und andererseits ein zwingender Versagungsgrund für allfällige Sanierungspläne ist (§ 153 Z 3 IO).

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