Beim Schiedsrichtervertrag ist, wie bei anderen Verträgen auch, zwischen den essentialia negotii und weiteren Vertragspunkten zu unterscheiden. Notwendiger Vertragsinhalt ist die, entgeltliche oder unentgeltliche, Übernahme der Verpflichtung zur Ausübung des Schiedsrichteramtes, dh zur Durchführung eines Schiedsverfahrens und – sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hierfür eintreten – zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsspruch alleine oder gemeinsam mit anderen.62 Bei institutionellen Schiedsgerichten wird der Inhalt des Schiedsrichtervertrages oft formularmäßig vorgegeben, etwa beim Internationalen Schiedsgericht der WKO.63
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