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Individual- und Verbandsverantwortlichkeit im Verwaltungsstrafrecht (Lewisch)

Lewisch1. AuflOktober 2023

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-014

Peter LEWISCH

I. Überblick

Verwaltungsstrafrecht und Kriminalstrafrecht zeigen bei der Verhaltensregulierung juristischer Personen Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Diese Unterschiede bestehen schon hinsichtlich der rechtlichen Ausgangsposition (§ 9 VStG), aber auch im Bereich der Bestrafung juristischer Personen. Das kriminalstrafrechtliche VbVG gilt als solches nicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts; es gibt auch kein entsprechendes verwaltungsstrafrechtliches Äquivalent. Allemal hat sich im Wege sondergesetzlicher Einzelbestimmungen eine durchaus beträchtliche Zahl von verwaltungsrechtlichen Regelungen entwickelt, die – jeweils für ihren Anwendungsbereich – eine Strafbarkeit juristischer Personen normieren. Dabei handelt es sich um materiell-rechtliche Regelungen; ein eigenes Verfahrensrecht besteht nicht. Der vorliegende Beitrag will im Nachfolgenden den vorgenannten Fragenkreis (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen, strafrechtliche Zurechnungskategorien, prozessuale Fair-trial-Garantien) im Vergleich von Kriminalstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht näher beleuchten.

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