DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342016-014
Peter LEWISCH
I. Überblick
Verwaltungsstrafrecht und Kriminalstrafrecht zeigen bei der Verhaltensregulierung juristischer Personen Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Diese Unterschiede bestehen schon hinsichtlich der rechtlichen Ausgangsposition (§ 9 VStG), aber auch im Bereich der Bestrafung juristischer Personen. Das kriminalstrafrechtliche VbVG gilt als solches nicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts; es gibt auch kein entsprechendes verwaltungsstrafrechtliches Äquivalent. Allemal hat sich im Wege sondergesetzlicher Einzelbestimmungen eine durchaus beträchtliche Zahl von verwaltungsrechtlichen Regelungen entwickelt, die – jeweils für ihren Anwendungsbereich – eine Strafbarkeit juristischer Personen normieren. Dabei handelt es sich um materiell-rechtliche Regelungen; ein eigenes Verfahrensrecht besteht nicht. Der vorliegende Beitrag will im Nachfolgenden den vorgenannten Fragenkreis (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen, strafrechtliche Zurechnungskategorien, prozessuale Fair-trial-Garantien) im Vergleich von Kriminalstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht näher beleuchten.
