ist die Einwendung gegen die Exekutionsbewilligung. Die Impugnation kann sowohl teilweise als Antrag/Gesuch (§ 40 EO) als auch als Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden.
Die Impugnationsgründe sind:
Fehlen der Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs, weil die nach § 7 Abs 2 EO erforderlichen Tatsachen oder die Rechtsnachfolge (§ 9 EO) nicht eingetreten sind (§ 36 Abs 1 Z 1 EO)
