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III. Verjährung

Thiele/Seiser6. AuflNovember 2024

Verjährung

76
Das Recht der Privatanklage ist mit der Verjährung der Tat materiell-rechtlich begrenzt. Die Vergehen der einfachen Schutzrechtsverletzung verjähren nach einem Jahr; die jeweiligen Qualifikationsdelikte in fünf Jahren (§ 57 Abs 1 StPO).

77
Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist bzw das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 57 Abs 2 StPO). Während also ein Schutzrecht noch verletzt wird (zB unerlaubte Benutzung durch Verkauf), beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.

Seite 44

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