Unternehmerhaftung
Verbandsverantwortlichkeit
Nach den einschlägigen Straftatbeständen in den Materiengesetzen ist bei einer strafbaren Schutzrechtsverletzung auch der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Schutzrechtsverletzung nicht verhindert. Damit haftet der Unternehmensinhaber – neben einer möglichen Beteiligung an einer strafbaren Handlung nach allgemeinen Vorschriften – ggf als Täter, wenn er solche Eingriffe eben nicht verhindert (eigenes Unterlassungsdelikt).
