Verhinderung – kein Amtsverlust: Ist ein Aufsichtsrat dauerhaft oder jedenfalls nicht bloß ganz kurzfristig verhindert, etwa wegen eines Unfalls, einer Krankheit, allenfalls einer Inhaftierung, stellt sich ebenfalls die Frage der Amtstauglichkeit. Das Aufsichtsratsmitglied verliert wegen eines der genannten oder eines ähnlichen Verhinderungsgrunds nicht automatisch sein Amt.
