Die §§ 277 Abs 2 erster Fall, 278 Abs 4 Satz 2 zweiter Fall, 278a letzter Satz StGB und die §§ 3c sowie 3e Abs 2 VerbotsG enthalten spezielle Reuebestimmungen, die dem Täter unter gewissen Voraussetzungen Straffreiheit gewähren (persönliche Strafaufhebungsgründe). Von Aufbau und Struktur stehen einander die § 277 Abs 2 erster Fall StGB und § 3e Abs 2 VerbotsG einerseits sowie die §§ 278 Abs 4<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Verhältnis zu deliktsspezifischen Reuebestimmungen, Seite 72 Seite 72
Satz 2 zweiter Fall, 278a letzter Satz StGB und § 3c VerbotsG andererseits nahe. Gemeinsame Merkmale dieser Bestimmungen sind Freiwilligkeit und Rechtzeitigkeit sowie Schadensverhinderung. Freiwillig bedeutet, dass der Täter bei der Offenbarung frei von psychischem oder physischem Zwang ist, das heißt aus autonomen Motiven handelt. Die Bestimmungen des VerbotsG stellen zudem darauf ab, dass er „aus eigenem Antrieb“ handelt. Das Freiwilligkeitserfordernis ist hier also strenger als bei den §§ 277 Abs 2, 278 Abs 4 StGB, weil eine innere Umkehr des Täters verlangt wird. Rechtzeitig handelt der Täter, wenn er Mitteilung an die Behörde macht, bevor diese von seinem Verschulden erfahren hat, die Aktivität der Organisation oder Verbindung noch geheim war bzw noch keine der angestrebten Straftaten zumindest versucht worden ist. Zudem trägt der Täter grundsätzlich das Risiko der Schadensverwirklichung. Damit tätige Reue nach diesen Bestimmungen in Frage kommt, muss die Verhinderung eines Schadenseintritts noch möglich sein, weshalb ein Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 41a Abs 1 Z 2 StGB mit jenen der Tätigen-Reue-Tatbestände ausscheidet.