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III. Untreue (Huber)

Huber1. AuflNovember 2019

A. Allgemeines

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Verstöße gegen die Einlagenrückgewähr können – auch mit der ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung – nach § 153 StGB (Untreue) strafbar sein. Voraussetzung einer Untreue ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis, die missbraucht wird: Die Vertretungsmacht wird in inhaltlich unvertretbarer Weise ausgeübt, wodurch es zu einer Schädigung des Vollmachtgebers kommt. „Der Machthaber handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens, doch verletzt dabei die Regel des internen Dürfens.“33 Lewisch, Gesellschaftsrecht und Strafrecht nach „Libro“, in Lewisch (Hrsg) Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2014, 19 (21). Das interne

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Dürfen wird in gesetzlichen Normen, aber auch in sonstigen Vorgaben (Weisungen und dergleichen) geregelt. Das GmbHG und das AktienG können derartige gesetzliche Regelungen enthalten.

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