A. Allgemeines
Verstöße gegen die Einlagenrückgewähr können – auch mit der ganz herrschenden Lehre und Rechtsprechung – nach § 153 StGB (Untreue) strafbar sein. Voraussetzung einer Untreue ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis, die missbraucht wird: Die Vertretungsmacht wird in inhaltlich unvertretbarer Weise ausgeübt, wodurch es zu einer Schädigung des Vollmachtgebers kommt. „Der Machthaber handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens, doch verletzt dabei die Regel des internen Dürfens.“3 Das interneSeite 356
