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III. Unternehmerisches Ermessen (Figl/Perner)

Figl/Perner1. AuflJuni 2022

A. Problemstellung

Ist im Gesetz keine Versicherungspflicht vorgeschrieben, liegt ihr Abschluss grundsätzlich im unternehmerischen Ermessen der Leitungsorgane (§§ 25 Abs 1a GmbHG, 84 Abs 1a AktG).4242S ausführlich Told/Warto, Die Leitung eines Unternehmens: Zur Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder IV. F. Mit anderen Worten: Eine Pflicht zum Abschluss kann dann nur im Ausnahmefall bestehen, weil die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz genommen wird, im Grundsatz Teil der strategischen Unternehmensführung ist. Die in jüngerer Zeit auch außerhalb gesetzlicher Pflichtversicherungen manchmal diskutierte generelle Abschlusspflicht – zB bei D & O-4343Zur D & O-Versicherung s Harrer, Haftung und Versicherung IV. und Cyber-Versicherungen – wird zutreffend abgelehnt.4444S zB Perner, Privatversicherungsrecht Rz 7.104; Fortmann, r+s 2019, 688 (691 ff); Lange, DStR 2002, 1626 (1630 f); Dreher, Der Abschluß von D & O-Versicherungen und die aktienrechtliche Zuständigkeitsordnung, ZHR 165 (2001), 293 (321).

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