A. Problemstellung
Ist im Gesetz keine Versicherungspflicht vorgeschrieben, liegt ihr Abschluss grundsätzlich im unternehmerischen Ermessen der Leitungsorgane (§§ 25 Abs 1a GmbHG, 84 Abs 1a AktG).42 Mit anderen Worten: Eine Pflicht zum Abschluss kann dann nur im Ausnahmefall bestehen, weil die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz genommen wird, im Grundsatz Teil der strategischen Unternehmensführung ist. Die in jüngerer Zeit auch außerhalb gesetzlicher Pflichtversicherungen manchmal diskutierte generelle Abschlusspflicht – zB bei D & O-43 und Cyber-Versicherungen – wird zutreffend abgelehnt.44
