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III. Sanktion (Dedieu/Gallois-Cochet)

Dedieu/Gallois-Cochet1. AuflJuni 2022

A. Diversität der Sanktionen

Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus den Präventivmaßnahmen durch die Führungskräfte kann zu gerichtlichen Konsequenzen mit restituierendem oder sanktionierendem Charakter führen.6161Natürlich ist die Verantwortung der Geschäftsführer in dieser Angelegenheit keineswegs ausschließlich die der juristischen Person, die sie leiten. Der strafende Aspekt ist eines der ursprünglichen Merkmale des Sapin-2-Gesetzes. Letzteres beinhaltet strenge Sanktionen, die in Bezug auf präventive Maßnahmen beispiellos sind. Der ursprüngliche Entwurf des Vigilancegesetzes sah außerdem eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10 Mio Euro vor, die auf 30 Mio Euro erhöht werden kann. Der Conseil Constitutionnel beanstandete diese Bestimmung jedoch mit der Begründung, dass sie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Strafen verletze.6262Beschluss des Conseil Constitutionnel Nr 2017–750 DC vom 23. März 2017. Es bleibt jedoch eine strafrechtliche Sanktion, die sich für multinationale Unternehmen härter erweisen könnte als eine Verwaltungsstrafe, abhängig davon, wie sie die zuständigen Richter auslegen. Unternehmen, die bei der Aufstellung und Umsetzung des Überwachungsplans säumig

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sind, können förmlich aufgefordert werden, ihrer Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nachzukommen. Andernfalls kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, beim zuständigen Gericht oder beim Präsidenten des Gerichts beantragen, dass sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, gegebenenfalls unter Androhung einer Beugestrafe, verurteilt wird. Die Entscheidung hierüber erfolgt in einem Eilverfahren.6363Art L 225-102-4 Abs II Code de commerce. Aus dem Text geht weder hervor, wer das Aufforderungsschreiben verfasst noch wie das Versäumnis zu bewerten ist, das Anlass für das Aufforderungsschreiben sein könnte, und auch nicht, wer ein „Interesse am Handeln“ begründen kann. Der Richter, der über die Haftung entscheidet, kann auch die Veröffentlichung seiner Entscheidung anordnen (L 225-102-5, Unterabs 3 Code de commerce). In casu ist die Gesellschaft von dieser Sanktion betroffen, nicht der Manager. Auf eine traditionellere Art und Weise können Führungskräfte auch mittels Private Enforcement belangt werden. Die Bedingungen dieser Haftung unterscheiden sich erheblich, je nachdem, ob es sich um das Sapin-2-Gesetz (B) oder das Vigilance-Gesetz (C) handelt.

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