Die OG ist in §§ 105 - 160 UGB geregelt. Nach Aufhebung von Art 7 Nr 1 EVHGB, welcher § 105 Abs 2 HGB überlagerte, steht nunmehr - theoretisch, praktische Bedeutung dürfte dem nur ausnahmsweise zukommen - einer subsidiären Anwendung der §§ 1175 ff ABGB nichts entgegen. Ferner bedeutsam ist das FBG, die übrigen Bücher des UGB in unterschiedlicher Weise, je nachdem, ob die OG unternehmerisch tätig wird, als verdeckte Kapitalgesellschaft ausgestaltet ist beziehungsweise eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder nicht. Für OG, an denen keine natürliche Person beteiligt ist (verdeckte Kapitalgesellschaft), gilt das EKEG; zu beachten ist diesfalls zudem § 67 KO, wonach die Überschuldung einen Konkursgrund bildet. Rückgriffe auf das Recht der Kapitalgesellschaften, insbesondere das GmbHG aber auch das AktG sind möglich und im Bereich der als verdeckte Kapitalgesellschaften ausgestalteten OG/KG teils sogar geboten.

