Die Mitgliedstaaten der EU lassen sich im Hinblick auf die Frage, wie Mindestlöhne festgesetzt werden, in zwei große Gruppen einteilen: Jene Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlohnregime gibt (Gruppe 1), und jene Mitgliedstaaten, in denen es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, sondern dieser im Rahmen von Tarifverhandlungen festgelegt <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 403 Seite 403
wird (Gruppe 2). Eine Einordnung in Gruppe 1 bedeutet jedoch nicht automatisch, dass es dort keine tarifvertraglich festgesetzten Entgeltregelungen gibt; in vielen Mitgliedstaaten der Gruppe 1 haben diese aber aufgrund der niedrigen tariflichen Abdeckungsrate – aktuell – keine große Bedeutung (mehr). Der Gruppe 2 gehören lediglich fünf Mitgliedstaaten an: Keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Dänemark, Finnland, Italien, Österreich und Schweden. In allen anderen Mitgliedstaaten gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn.