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III. Pensionsversicherung (Neumayr)

Neumayr3. AuflMai 2025

A. Schutzbereich der Pensionsversicherung

1. Sachlicher Schutzbereich: Versicherungsfälle

Dem Sozialstaat liegt die Prämisse zugrunde, dass jeder arbeitsfähige Mensch seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestreitet; hat er unversorgte Angehörige, muss er auch für deren Unterhalt aufkommen.4242 Auer-Mayer/Pfeil, Sozialrecht14 (2024) 97. Die Pensionsversicherung dient der sozialen Absicherung des Versicherten (und allenfalls seiner Angehörigen) nach alters- oder gesundheitsbedingter Beendigung der Erwerbstätigkeit oder im Todesfall. Den Leistungen aus der Pensionsversicherung kommt somit in erster Linie Einkommensersatz- bzw Unterhaltsersatzfunktion zu.4343 Resch, Sozialrecht9 (2023) 116.

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