1. Pflichten der Gerichte bei der Richtlinienumsetzung
Die Mitgliedstaaten sind gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV verpflichtet, die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht zu transformieren. Das gilt für alle Staatsgewalten, auch für die Judikative, wobei der Legislative nach dem nationalen Grundsatz der Gewaltenteilung das Primat zukommt. Sofern das nationale Recht bereits dem Unionsrecht entspricht, bedarf es keines mitgliedstaatlichen Handelns. Bestehende Gesetze, die der Richtlinie widersprechen, müssen geändert werden. Sofern das nationale Recht noch keine geeigneten Regelungen zur Umsetzung Seite 104
