Eine Darstellung „des“ Antidiskriminierungsrechts in einem Kapitel bei gleichzeitiger grundsätzlicher Differenzierung je nach Rechtsgrundlage – also Aufdröselung nach Primärrecht und Sekundärrecht sowie dort nach den drei grundlegenden Richtlinien – bringt notgedrungen Überschneidungen mit sich. Insofern sei den nachführenden Ausführungen vorangestellt, dass viele grundlegende Aussagen, etwa zu Begrifflichkeiten wie unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung oder Entgelt einmal erörtert werden (insbesondere im Rahmen der Ausführungen zu Art. 157 AEUV sowie zur RL 2006/54/EG ) und in weiterer Folge dann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen wird. Dies erlaubt es dann, vor allem bei der Besprechung der RL 2000/43/EG sowie der RL 2000/78/EG auf dortige Spezifika im Zusammenhang mit den jeweils geschützten Gründen einzugehen. Einige grundlegende Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich, seien vor allem zwecks Vermeidung allzu vieler Redundanzen, aber auch aufgrund der strukturellen Bedeutung für dieses Rechtsgebiet (das prima facie eine Einheit bildet, bei näherer Betrachtung aber im Einzelnen durchaus heterogen ist) bereits hier festgemacht.
