An einer Definition des Begriffes „Behinderung“ fehlt es nicht nur in der RL 2000/78/EG , sondern im Unionsrecht generell. Nach der Judikatur des <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 346 Seite 346
EuGH bedarf es einer unionsautonomen Interpretation. In mittlerweile stRspr legt der EuGH den Begriff der Behinderung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („UN-BRK“) aus, denn die Bestimmungen der UN-BRK bilden seit ihrem Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Ausgangspunkt der nunmehr stRspr war die Begriffsbestimmung durch den EuGH in der Rs. Chacón Navas; die nunmehr gängige Formel, in der auch der Gleichstellungsaspekt betont wird, findet sich erstmals in der Rs. Ring und Skouboe Werge: Eine „Behinderung“ iSd RL 2000/78/EG ist demnach eine Einschränkung von Fähigkeiten, die insbesondere auf langfristige physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die den Betreffenden in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben unter Gleichstellung mit den übrigen Arbeitnehmern hindern können.