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III. Begriff, Rechtsnatur, Inhalt und Funktion des Vergleiches

Aigner1. AuflFebruar 2022

§ 1380 ABGB bezeichnet einen Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, als Vergleich. Die zivilprozessualen Bestimmungen (zB der §§ 204, 433 ZPO) bringen keine eigenständige Definition des Vergleiches mit sich (was iSd Einheit der Rechtsordnung auch nicht zu empfehlen wäre), sondern setzen den Vergleich nach den §§ 1380 ff ABGB voraus.162162 Vgl auch bei XII.B.

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