Verwaltungsstrafbewehrte Verhaltensnormen des Gewerbe- und Umweltrechts treffen vielfach andere als natürliche Personen, nämlich juristische Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften ebenso wie eingetragene Personengesellschaften.12 Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind insoweit zumeist „neutral“ formuliert, da sie gleichermaßen an natürliche wie auch juristische Personen adressiert sind (§ 79 AWG 2002; § 366 und § 367 GewO).
