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II. Verwaltungsstrafrechtliche Grundlegung (Raschauer/Wessely)

Raschauer/Wessely1. AuflJuni 2022

Verwaltungsstrafbewehrte Verhaltensnormen des Gewerbe- und Umweltrechts treffen vielfach andere als natürliche Personen, nämlich juristische Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften ebenso wie eingetragene Personengesellschaften.1212VwSlg 13.726 A/1992 ua. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind insoweit zumeist „neutral“ formuliert, da sie gleichermaßen an natürliche wie auch juristische Personen adressiert sind (§ 79 AWG 2002; § 366 und § 367 GewO).

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