1. Allgemeines
Art 1 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit110 garantiert ebenso wie Art 5 Abs 1 EMRK111 jedermann das Recht auf Freiheit (sowie Sicherheit) und schränkt die Zulässigkeit eines Freiheitsentzuges auf die gesetzlich genannten Gründe und Modalitäten ein (Art 1 Abs 2 PersFrG, Art 5 Abs 1 EMRK). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf persönliche Freiheit darf demnach durch eine kriminalpolizeiliche Amtshandlung nur dann herbeigeführt werden, wenn die in den §§ 170 ff direkt oder indirekt umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.112

