1. Allgemeines
Die Festnahme einer Person - womit der unmittelbare Zugriff auf sie gemeint ist, ihre Folge ist die Anhaltung1 - ist eine bloßen Sicherungszwecken dienende Freiheitsbeschränkung provisorischer Art2 mit möglichst kurzer, regelmäßig nur Tage währender Dauer,3 bis die erforderlichen Maßnahmen über die weitere Vorgehensweise getroffen werden können.4 Damit ist die nachfolgende Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten oder aber auf Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes sowie daran anschließend jene des Gerichtes über die Frage der Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff5) gemeint; mit Blick auf diese ist die Festnahme ein vorbereitender und sichernder Schritt, eine reine Präventivmaßnahme.6 Der durch die Festnahme gegen eine Person (in Form ununterbrochener, zwangsweiser Behinderung der Bewegungsfreiheit) geübte Polizeizwang - und somit der Grundrechtseingriff - endet jedoch nicht mit der erfolgten Festnahme, sondern er dauert für die gesamte Dauer der Anhaltung fort.7

