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I. Einleitung

1. AuflApril 2012

1. Allgemeines

Die Festnahme einer Person - womit der unmittelbare Zugriff auf sie gemeint ist, ihre Folge ist die Anhaltung11 ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 218. Die Festnahme bezieht sich also auf einen konkreten Zeitpunkt, während die Anhaltung einen bestimmten Zeitraum umfasst, der mit der erfolgten Festnahme zu laufen beginnt. - ist eine bloßen Sicherungszwecken dienende Freiheitsbeschränkung provisorischer Art22 So schon Mayer, Commentar zu der österreichischen Strafproceß-Ordnung, Erster Theil (1881) Zu § 175 Z 1. Damit unterscheidet sich der Zweck der Anhaltung nachhaltig von jenem der Untersuchungshaft, die ja der Entgegenwirkung der Haftgründe dient (§ 182 Abs 1). mit möglichst kurzer, regelmäßig nur Tage währender Dauer,33 Gleispach, Das österreichische Strafverfahren² (1924) 170; vgl auch Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 (1952) 232 f. bis die erforderlichen Maßnahmen über die weitere Vorgehensweise getroffen werden können.44 Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes² (1976) 117; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens8 (1997) 122. Damit ist die nachfolgende Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten oder aber auf Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt des zuständigen Gerichtes sowie daran anschließend jene des Gerichtes über die Frage der Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff55 Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die StPO nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes 2004, BGBl I 2004/19 idF BGBl I 2011/103, jene mit der Beifügung „aF“ auf die Rechtslage vor diesem Zeitpunkt.) gemeint; mit Blick auf diese ist die Festnahme ein vorbereitender und sichernder Schritt, eine reine Präventivmaßnahme.66 Zarl, Die vorläufige Verwahrung, RZ 1961, 31 (32). Der durch die Festnahme gegen eine Person (in Form ununterbrochener, zwangsweiser Behinderung der Bewegungsfreiheit) geübte Polizeizwang - und somit der Grundrechtseingriff - endet jedoch nicht mit der erfolgten Festnahme, sondern er dauert für die gesamte Dauer der Anhaltung fort.77 VfSlg 9813/1982.

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