Art. 30 bis 33 RL 2004/38/EG enthalten Verfahrensgarantien zugunsten der von freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen Betroffenen.456 Nach Art. 15 RL 2004/38/EG finden diese Garantien sinngemäß auch auf jede andere Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit beschränkt.457 Art. 30 RL 2004/38/EG sieht die Pflicht zur Verbescheidung vor, wenn die Freizügigkeit oder das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung beschränkt wird; es bedarf demnach einer schriftlichen Mitteilung dergestalt, dass Inhalt und Wirkung nachvollziehbar sind. Art. 30 Abs. 2 RL 2004/38/EG statuiert einen Begründungszwang, damit der Betroffene die Möglichkeit hat, seine Verteidigung darauf einzurichten.458 Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Betroffenen gegen beschränkende Maßnahmen Rechtsbehelfe bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmestaats zu garantieren (Art. 31 Abs. 1 RL 2004/38/EG ). Wichtig ist, dass nach Art. 30 Abs. 3 Satz 2 RL 2004/38/EG mindestens ein Monat zwischen dem Zugang der Mitteilung und dem beabsichtigten Ausweisungstermin liegen muss. Dies ist eine Bestätigung der Rechtsauffassung, dass sich der Betroffene bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten darf. Zudem ist eine Ausweisung grundsätzlich459 dann unzulässig, wenn der Betroffene um vorläufigen Rechtschutz ersucht hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde460 (Art. 31 Abs. 2 RL 2004/38/EG ). Zwar können die Mitgliedstaaten dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen (gerichtlichen) Verfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden (Art. 31 Abs. 4 RL 2004/38/EG ). Seite 217
