Dieser Befund gilt zunächst für das Arbeitnehmer-Entsenderecht. Der Wettbewerb zwischen Hochlohn- und Niedriglohnländern, der durch den Beitritt von Spanien und Portugal nach dem Ende der faschistischen Diktaturen im Jahr 1986 verstärkt einsetzte, machte eine Regelung über die Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmern notwendig. Die ursprüngliche <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 26 Seite 26
Fassung der Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG ) begrenzte den Unterbietungswettbewerb nur, indem die Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere der Mindestlohn, in den Zielländern auch für entsandte Arbeitnehmer verbindlich wurde. Die Richtlinienziele werden durch die RL 2014/67/EG verstärkt, um Missbrauch zu verhindern und fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Hierfür wird die Prüfverantwortung der Entsendevoraussetzungen dem Träger des Aufnahmemitgliedstaats auferlegt.