Der sachliche Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG erstreckt sich zunächst wie jener der RL 2000/78/EG auf alle Stadien der Erwerbstätigkeit, umfasst auch die Mitgliedschaft und die Mitwirkung in bestimmten Interessensvertretungen Seite 387und ist nach der Rspr. des EuGH weit zu interpretieren.726 Davon abgesehen geht er jedoch über den sachlichen Anwendungsbereich der RL 2000/78/EG hinaus, und erfasst nach den sogleich aufgezählten literae des Art. 3 Abs. 1 auch
