Unabhängig von der Freiwilligkeit der Wissensoffenbarung ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte auch rechtzeitig mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Kronzeuge im Sinne des § 209a StPO kann nur sein, wer Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind.

