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II. Rechtzeitigkeit der Wissensoffenbarung

Haudum1. AuflFebruar 2013

Unabhängig von der Freiwilligkeit der Wissensoffenbarung ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte auch rechtzeitig mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Kronzeuge im Sinne des § 209a StPO kann nur sein, wer Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind.

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