Im Unionsrecht enthält Art. 153 Abs. 5 AEUV eine Regelungssperre, sodass keine Rechtssetzungskompetenz hinsichtlich des Koalitionsrechts, des Streik- und des Aussperrungsrechts besteht.37 Die Mitgliedstaaten bleiben hierfür allein zuständig.38 Diese Einschränkung stand dem Vorschlag für Seite 603die sog. Monti-II-Verordnung39 entgegen, die Arbeitskämpfe im Binnenmarkt regeln sollte (→ 1. Kap.A.II, C.III) und die deswegen vor Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens zurückgezogen wurde.
