Art. 153 Abs. 5 AEUV schließt das Streikrecht ausdrücklich als Gegenstand europäischer Rechtsetzung aus. Dem Unionsgesetzgeber soll nicht gestattet sein, durch eigene Regelungen die nationalen Konfliktlösungsmodelle abzulösen oder näher auszugestalten.168 Es besteht daher keine Kompetenz der EU; die Zulässigkeit von Streiks regeln ausschließlich die Mitgliedstaaten. Darüber hinaus nimmt Art. 153 Abs. 5 AEUV das Aussperrungsrecht genauso wie das Streikrecht als Regelungsgegenstand aus.
