Während der EuGH in der Rs. Albany das Kartellverbot auf Kollektivverträge nicht angewendet hat, gewährte er bei den Grundfreiheiten keine <i>Fuchs/Marhold/Friedrichl</i>, Europäisches Arbeitsrecht<sup>Aufl. 7</sup> (2025), Seite 629 Seite 629
Ausnahme. Allerdings ist die Rechtslage nicht für alle Grundfreiheiten gleich. Ein erster Konflikt zwischen Arbeitskampfmaßnahmen und Grundfreiheiten ergab sich bei den gewalttätigen Aktionen französischer Landwirte gegen die Einfuhr von Obst und Gemüse aus anderen Mitgliedstaaten. Der EuGH sah es als Verletzung der Warenverkehrsfreiheit an, dass Frankreich nicht alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hatte, um die Warenverkehrsfreiheit zu gewährleisten. Im Anschluss daran gestaltete der Unionsgesetzgeber aber die Warenverkehrsfreiheit durch die VO (EG) 2679/98 aus und hielt in deren Art. 2 fest, dass die Verordnung nicht so ausgelegt werden darf, dass sie in irgendeiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streikbeeinträchtigt. Bei der Warenverkehrsfreiheit besteht allerdings die Besonderheit, dass sie die Arbeitnehmervereinigungen – anders als die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit – nicht unmittelbar bindet.