A. Pflichtversicherungen
Eine Versicherungspflicht gibt es idR dort, wo eine besonders risikoträchtige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Gesetz schreibt dann meist zum Schutz potentiell Geschädigter den Abschluss einer Versicherung vor und ordnet an, dass die Tätigkeit davor nicht ausgeübt werden darf.13 Solche Pflichtversicherungen sind in den einzelnen Materiengesetzen geregelt. Im VersVG ist hingegen keine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung bestimmt. Die §§ 158b ff VersVG, die den Schutz des geschädigten Dritten bezwecken, kommen vielmehr erst dann zur Anwendung, wenn die Versicherungspflicht (woanders) angeordnet wird.14
