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II. Kryptowährungen, Currency Token (Fischer)

Fischer1. AuflSeptember 2023

1. Einkommensteuer

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Hinsichtlich der Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes an Currency Token wurde z. T. die Meinung vertreten, dass es bei selbst geschaffenen Token an einer entgeltlichen Anschaffung fehle, sodass nach Veräußerung eines selbst geschaffenen Token ein Veräußerungsgewinn nicht steuerbar sein könne.6060 Richter/Augel, FR 2017, 948. Dem schlossen sich zunächst auch vereinzelte Finanzverwaltungen der Länder an6161Finanzbehörde Hamburg, Erlass betr. Ertragsteuerliche Behandlung des Handels mit Bitcoin auf der privaten Vermögenssphäre, v. 11.12.2017 – S 2256-2017/003-52, DStR 2018, S. 527; OFD Nordrhein-Westfalen v. 20.4.2018, DB 2018, S. 1185. Eine Besteuerungslücke bei Veräußerungsgewinnen in dieser Konstellation wäre die Folge gewesen.

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