A. Römisches Recht
1. Altrömisches Recht
Die Wurzeln des formfreien Erlasspactum (und damit auch des Vergleiches, der im klassischen römischen Recht als Anwendungsfall dieses pactum gesehen wurde) liegen im altrömischen Recht beim Sühnevergleich.5 In diesem konnte die Haftung abgelöst werden; wobei die Leistung, durch die der Haftende vom Zugriff des Verfolgers befreit werden konnte, bei der Deliktshaftung in einer Bußzahlung bestand und bei der Geschäftshaftung auf dem Geschäftsinhalt beruhte.6 Kaser7 geht davon aus, dass die Entlassung aus der Haftung prinzipiell auch formfrei möglich gewesen sein werde und förmliche Akte zur Haftungsentlassung (wie die solutio per aes et libram oder die acceptilatio8) ursprünglich nur besondere Fälle betroffen haben würden.

