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II. Historischer Überblick

Aigner1. AuflFebruar 2022

A. Römisches Recht

1. Altrömisches Recht

Die Wurzeln des formfreien Erlasspactum (und damit auch des Vergleiches, der im klassischen römischen Recht als Anwendungsfall dieses pactum gesehen wurde) liegen im altrömischen Recht beim Sühnevergleich.55 Kaser, Das römische Privatrecht I2 (1971) 641. Zum Sühnevergleich siehe dens, aaO 171; dens, Das altrömische Ius. Studien zur Rechtsvorstellung und Rechtsgeschichte der Römer (1949) 314 ff. In diesem konnte die Haftung abgelöst werden; wobei die Leistung, durch die der Haftende vom Zugriff des Verfolgers befreit werden konnte, bei der Deliktshaftung in einer Bußzahlung bestand und bei der Geschäftshaftung auf dem Geschäftsinhalt beruhte.66 Kaser, Römisches Privatrecht I2 171 mwN. Kaser77 Römisches Privatrecht I2 171 f. geht davon aus, dass die Entlassung aus der Haftung prinzipiell auch formfrei möglich gewesen sein werde und förmliche Akte zur Haftungsentlassung (wie die solutio per aes et libram oder die acceptilatio88 Siehe dazu etwa Apathy/Klingenberg/Pennitz, Einführung in das römische Recht6 (2016) 253. Zu den Anfängen dieser Akte siehe Kaser, Römisches Privatrecht I2 172 f.) ursprünglich nur besondere Fälle betroffen haben würden.

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