A. Schutz des Wettbewerbs im europäischen Recht
1. Verhältnis zu den Vertragszielen
Den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union kommt grundlegende Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Erreichen der Ziele des EUV und des AEUV zu.16 Dies hat der EuGH mehrfach bekräftigt und festgestellt, dass das europäische Wettbewerbsrecht „unerlässlich“17 für die Erfüllung der Aufgaben der Union ist. Daran hat auch die Neufassung des damaligen Art 3 Abs 1 lit g EGV durch den AEUV nichts geändert.18 Art 3 Abs 1 lit g EGV sah als Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft die Schaffung eines Systems vor, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Im Rahmen des Vertrags von Lissabon19 wurde dieser Artikel gestrichen. Im Gegensatz zum EGV sieht der AEUV in Art 3 Abs 1 lit b nunmehr den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs nicht mehr als Politikziel, sondern „nur mehr“ als Mittel zu einem anderen Zweck, nämlich dem Binnenmarkt20, an.21 Der EuGH scheint dieser Neuverortung jedoch zutreffend keine Bedeutung zuzumessen.22 Für eine diesbezügliche Kontinuität spricht auch der Umstand, dass gleichzeitig mit der Streichung des Art 3 Abs 1 lit g EG der Schutz des unverfälschten Wettbewerbs in ein dieser Norm nahezu wortgleiches Protokoll (über den Binnenmarkt und den Wettbewerb)23 aufgenommen wurde. Ebengenanntes Protokoll ist nach Art 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge und legt fest, dass der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. An der engen und direkten Verbindung zwischen wirksamem und freiem Wettbewerb einerseits und funktionierendem Binnenmarkt andererseits ist jedenfalls festzuhalten.24

