Die Grunderwerbsteuer erfasst den rechtsgeschäftlichen Erwerb von inländischen Grundstücken. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis). Soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstücks, wird der gemeine Wert des Grundstückes als Bemessungsgrundlage herangezogen (§ 4 Abs 2 Z 3 GrEStG idF BGBl I 2014/36; ursprünglich war die Grunderwerbsteuer in diesen Fällen nach dem Einheitswert bzw ab 1.1.2001 nach dem dreifachen Einheitswert zu bemessen; die Anknüpfung an den Einheitswert wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 27.11.2012, G 77/12 als verfassungswidrig erkannt und § 6 GrEStG mit einer Reparaturfrist bis 31.5.2014 aufgehoben).
Seite 434
