A. Übergang zu außergerichtlicher Geltendmachung
§ 933 Abs 1 ABGB idF GewRÄG 2001 verlangte ausdrücklich die gerichtliche Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Von dieser Konzeption ging der Gesetzgeber mit dem GRUG ab. Nach Art 13 Abs 1 WKRL kann der Verbraucher die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Waren verlangen. Nach Art 16 Abs 1 WKRL und Art 15 DIRL übt der Verbraucher sein Recht auf Vertragsbeendigung „durch eine Erklärung an den Verkäufer“ aus. Diese Vorgaben der Richtlinien werden durch § 22 Abs 1 VGG für die Preisminderung und durch § 23 VGG für die – nunmehr als „Auflösung des Vertrages“ bezeichnete – Wandlung umgesetzt. In beiden Fällen kann der Verbraucher sein Recht durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist. Entgegen der seinerzeitigen Einschätzung des Verfassers4 wurde jedoch „zur Sicherstellung eines harmonischen Verhältnisses mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz“5 auch § 932 Abs 1 ABGB geändert. Nach der nunmehrigen Fassung dieser Bestimmung kann der Übernehmer wegen eines Mangels die Verbesserung oder den Austausch verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen. Mit dieser Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Übernehmer die Gestaltungsrechte bereits mit seiner Erklärung ausübt.6
