„Eigene Einkünfte“ iSd § 231 Abs 3 ABGB umfassen alle tatsächlichen Leistungen (Geld- wie Sachleistungen, somit alle vermögenswerten Zuwendungen), die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruchs erhält, kurz alle anspruchsgemäßen Zuwendungen.