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II. Die Verlassenschaft (Schauer)

Schauer3. AuflMai 2025

A. Vererbliche und unvererbliche Rechtsverhältnisse

Die Verlassenschaft ist der Inbegriff der vererblichen, dh nicht höchstpersönlichen, Rechte und Verbindlichkeiten (§ 531 ABGB) und ganzer Rechtsverhältnisse. Welche Rechtspositionen vererblich sind oder mit dem Tod erlöschen, ist überwiegend nicht im Erbrecht geregelt, sondern der Regelung des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu entnehmen. Häufig wird gesagt, privatrechtliche Rechtsverhältnisse seien idR vererblich, öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse unvererblich.1313 Welser, Erbrechts-Kommentar § 531 ABGB Rz 2, 6; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II14 (2015) Rz 1837 ff. Dafür gibt es jedoch keinen überzeugenden Grund. Eher plausibel erscheint es, dass vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse im Zweifel vererblich sind und solche Rechtsverhältnisse, die auf die Person eines Beteiligten zugeschnitten sind oder auf persönlichem Vertrauen beruhen, unvererblich sind.1414Vgl dazu auch Schauer, Nachlass und vererbliche Rechtsverhältnisse, in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge2 § 16 Rz 3.

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