A. Spediteur
Gemäß § 407 UGB ist Spediteur, wer es übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen zu besorgen. Im Gegensatz zum Frachtvertrag, der auf die Beförderung der Güter abzielt, ist beim Speditionsvertrag die Besorgung (Organisation) der Beförderung Vertragsinhalt. Der Spediteur ist gemäß § 412 UGB jedoch auch zur Selbstdurchführung der Beförderung befugt. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder (seefrachtrechtlichen) Verfrachters. Im Falle des Selbsteintrittes hat der Spediteur die Rechte und Pflichten sowohl eines Spediteurs als auch eines Frachtführers. Das bedeutet, dass für die Spediteursaufgaben Speditionsrecht Anwendung findet, auf die Beförderungstätigkeiten das jeweils anwendbare Frachtrecht.
