Nach Art. 14 DSGVO ist es zwar in der EU erforderlich, dass die Urheber informiert werden müssen, wenn ihre „Datenfußabdrücke“ von Dritten zu Auswertungszwecken bezogen werden; jedoch halten sich eben nicht alle Ankäufer bzw. Verwerter daran. Exemplarisch geriet im Jahr 2020 u. a. die britische Datenbrokerfirma Experian Ltd. in den Konflikt mit der Datenschutzbehörde nach einer Beschwerde von Privacy International gegen verschiedene Analysefirmen.11 Experian Ltd. hatte tiefergehende Analysen durch Koppelung bekannter Datensätze mit anderen erworbenen Daten betrieben, ohne die Nutzer davon zu informieren und eine Einwilligung einzuholen.12
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