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II. Beitragspflichten der Eltern

Schwimann/Kolmasch10. AuflOktober 2022

1. Grundsätzliche Verteilung

Der angemessene Kindesunterhalt ist gem § 231 Abs 1 ABGB von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit („nach ihren Kräften“) anteilig zu leisten,7575Aus der stRsp zB 3 Ob 547/90 = SZ 63/101; 1 Ob 564/91 = EvBl 1991/166; ÖA 1997, 125. dh jeder Elternteil ist nur die seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsquote schuldig. Solidarhaftung der Eltern besteht nicht.7676 Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 ABGB Rz 36; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 231 ABGB Rz 82.

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