1. Grundsätzliche Verteilung
Der angemessene Kindesunterhalt ist gem § 231 Abs 1 ABGB von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit („nach ihren Kräften“) anteilig zu leisten,75 dh jeder Elternteil ist nur die seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Unterhaltsquote schuldig. Solidarhaftung der Eltern besteht nicht.76

