1. Grundstruktur der Unterhaltsregelung
Nach der Grundregel des § 231 ABGB haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen ihre (ehelichen oder unehelichen) Eltern bzw Adoptiveltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit („nach ihren Kräften“) anteilig „beizutragen“ hat (Abs 1). Wenn ein Elternteil das Kind in dem von ihm geführten Haushalt „betreut“, so leistet er damit idR seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrest über Gebühr belastet wäre (Abs 2).

