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II. Aufklärungstaten des § 209a StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Das vom Kronzeugen offenbarte Wissen muss sich auf eine Tat im Sinne des § 209a Abs 1 Z 1 oder 2 StPO beziehen (Aufklärungstat). Auch hier hat der Gesetzgeber der Kronzeugenregelung einen sehr weiten Anwendungsbereich eröffnet. Unter Z 1 par cit fallen sämtliche strafbaren Handlungen, die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht oder der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschafsstrafsachen und Korruption (WKStA) unterliegen. Wer dazu beiträgt, eine Person auszuforschen, die in einer kriminellen Vereinigung, kriminellen Organisation oder terroristischen Organisation führend tätig ist oder war, kann gemäß Z 2 par cit ebenfalls von der Kronzeugenregelung profitieren.

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