In Kapitel 1750 wurden jene Kriminalitätsbereiche ausfindig gemacht, in denen die Anwendung einer Kronzeugenregelung grundsätzlich sinnvoll ist, weil andere Ermittlungsmaßnahmen häufig nicht zur Aufklärung der Sachverhalte führen. Als Aufklärungstaten kommen demzufolge Taten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen sowie der Korruption im Besonderen, des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität in Betracht.

