Im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz üblicherweise für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Arbeits- oder Lehrverhältnissen (vgl Art 20.2.1 ARB). Die bewusst weite Formulierung „Arbeits-/Lehrverhältnis“ bewirkt insb, dass nicht bloß Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag unter Versicherungsschutz stehen, sondern auch sogenannte faktische Arbeitsverhältnisse.54
