1. Gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen
Die EBR-Richtlinie erfasst alle gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Art. 1 Abs. 2). Diese beiden Begriffe sind in deren Art. 2 legaldefiniert. Ein gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen ist ein Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). Diese Schwellenwerte sollen verhindern, dass zu kleine Unternehmen mit erheblichen Kosten belastet werden. Zudem soll das Abstellen auf zwei Mitgliedstaaten vermeiden, dass die europäische Richtlinie rein national operierende Unternehmen betrifft.
