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II. Anwendbares Recht (Michtner)

Kainz/Michtner/Reisinger2. AuflOktober 2022

Das auf den Straßenverkehrsunfall anwendbare Recht wird auf Grundlage des internationalen Privatrechtes jenes Staates ermittelt, vor dessen Gericht Klage erhoben wird. Der Gerichtsstand hat somit unmittelbaren Einfluss darauf, nach welchem Kollisionsrecht das anwendbare Recht ermittelt wird. Innerhalb der Europäischen Union sollte durch die Schaffung der Rom II-Verordnung das Kollisionsrecht vereinheitlicht werden, sodass bei jeglichem wählbaren Gerichtsstand dasselbe Recht zur Anwendung kommt. Dieses Ziel konnte jedoch nicht erreicht werden, da das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, deren Mitgliedsstaaten auch nicht EU-Staaten sind, gegenüber der Rom II-Verordnung vorrangig anwendbar ist und es daher je nach Wahl des Gerichtsstandes zur Anwendung einer unterschiedlichen Rechtsordnung

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kommen kann, wenn das Gericht des einen Landes für die Ermittlung des anwendbaren Rechts das Haager Straßenverkehrsübereinkommen heranzieht und das Gericht an einem anderen möglichen Gerichtsstand das anwendbare Recht nach der Rom II-VO ermittelt (N. Reisinger, Internationale Verkehrsunfälle 38).

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